Gartenordnung
Die Ziele der Kleingartenbewegung und des Vereins sind nur in Zusammenarbeit der Mitglieder und sinnvoller Bewirtschaftung der Parzellen nach ökologischen und umweltschonenden Aspekten zu verwirklichen. Deshalb muss sich jedes Mitglied in die Kleingartengemeinschaft einfügen, insbesondere in erhöhtem Maße auf seine Nachbarn und die Gemeinschaft Rücksicht nehmen. Die Gesamtheit der Gärten des Vereins wurde als Gemeinschaftsanlage gestaltet. Die Gestaltung als Gemeinschaftsanlage ist auch Voraussetzung für den Schutz der Kleingärten durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Daraus ergeben sich für die Mitglieder gemeinsame Rechte und Pflichten.
Bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens sind die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind anzuwenden. Hierzu gehören vor allem planmäßige Bodenbearbeitung, bedarfsgerechte Düngung und umweltfreundlicher integrierter Pflanzenschutz. Ca. 1/3 der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst- und Gemüse vorzubehalten.
Jedes Mitglied ist zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter größtmöglichem Schutz der Umwelt und nach den Anweisungen des Vorstandes verpflichtet. Chemische Pflanzenschutzmittel sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Es sind bienenschonende Mittel zu verwenden. Der Gebrauch von Unkrautvernichtungsmitteln ist verboten. Maßnahmen zum Schutze der Vögel sind nach Weisung des Vorstandes und des Fachberaters durchzuführen. Das Mitglied ist verpflichtet, bei behördlich oder vom Verein angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten, Ungeziefer und anderen Schädlingen sowie von Wildtieren und Wildkraut mitzuwirken. Dadurch entstehende Kosten hat es anteilig oder, soweit sie nur seine Parzelle betreffen, allein zu tragen.
Die Anlage kann im Rahmen eines vom LGH und den zuständigen Behörden der Freie und Hansestadt Hamburg vorgesehenen Planes nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes saniert und nachverdichtet werden. In diesem Fall sind die Mitglieder zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Vorschriften dieser Gartenordnung sind auch Bestandteil des Pachtvertrages und gelten für alle Mitglieder und Pächter des Vereins.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gewerbliche Nutzung
Die Nutzung eines Kleingartens zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken ist nicht gestattet.
2. Wohnwagen und Kfz
Das Aufstellen von Wohnwagen, Bauwagen oder Containern im Kleingartengelände ist dem Mitglied verboten. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vom Vorstand in der Kleingartenanlage vorgesehenen Plätzen gestattet. Das Befahren der Wege der Kleingartenanlage mit Kraftfahrzeugen ist nur mit Genehmigung des Vorstandes gestattet.
3. Anpflanzungen
Große Obstbäume sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei der Neuanpflanzung von Obstgehölzen darf nur handelsübliche anerkannte Baumschulware gepflanzt werden, wobei als Baumform Busch- und Spindelbuschformen zu bevorzugen sind. Für Obstbäume und Buschobst ist ein Grenzabstand zum Nachbargarten von mindestens 3 m und für Beerenobst von 1 m einzuhalten. Obstbäume über 5 m können nur erhalten bleiben, solange sie gesund sind und keine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarparzellen stattfindet. Um den Kleingartencharakter zu gewährleisten sind Nadelgehölze in der Parzelle nicht zulässig. Ausgenommen sind Eiben als Einzelpflanzung und zwergwüchsige Nadelgehölze.
Die Bepflanzung des Gartens durch Obstbäume, Sträucher und Stauden darf Nachbarparzellen nicht durch überhängende Zweige, Beschattung oder in sonstiger Weise beeinträchtigen. Bei Neuanpflanzungen ist ein Abstand von der Hälfte der zu erwartenden Endhöhe der Pflanze zur Parzellengrenze einzuhalten. Das Anpflanzen von Großbäumen und Gehölzen, deren natürliche Endhöhe von 5 Metern übersteigt, ist untersagt. Gehölze, die Nachbarparzellen beeinträchtigen, sind auf Verlangen des Vorstandes unter Beachtung der Baumschutzverordnung zu roden und zu beseitigen.
4. Nachbarn
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ruhe, Frieden und Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu Unzuträglichkeiten führt und dem Gemeinschaftsleben zuwiderläuft. Es ist für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich. Die rechtlichen Regelungen zur Bekämpfung gesundheitsgefährdenden Lärms sind einzuhalten. Geräusche spielender Kinder sind kein Lärm in diesem Sinne.
5. Einfriedungen
Einfriedungen (z. B. Hecken) , das sind die Abgrenzungen der Parzellen zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen, öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen sowie den Nachbargrundstücken. Diese sind nach den Weisungen des Vorstandes herzurichten und zu gestalten. Der Vorstand kann dafür besondere Richtlinien erlassen. Brombeer-, Himbeersträucher und Gehölze dürfen als Einfriedung nicht gepflanzt werden. Die Einfriedungen sind zu pflegen, instand zu halten und gegebenenfalls zu ersetzen. Sie sind von allen Mitgliedern zu schonen. Der Vorstand bestimmt die Art, die Form, die Höhe und den Zeitpunkt des Heckenschnitts. Gehölzpflanzungen sind so vorzunehmen, dass die Einfriedungen nicht beschädigt und beeinträchtigt werden. Bei Aufgabe der Parzelle darf die Einfriedung nicht entfernt werden. Eine Einfriedung zur nachbarlichen Parzellengrenze (z. B. durch Hecken, Holz-/ Sichtschutzelemente, Mauern, Wände und Vergleichbarem) ist nicht gestattet. Erlaubt sind sichtdurchlässige, filigrane Zäune aus Drahtgeflecht bis zu ein Meter Höhe zur Abwehr von Tieren (z. B. Kaninchen und Rehe).
6. Baulichkeiten
Die Gartenlaube darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes des Vereins und, soweit erforderlich, nach Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Behörde errichtet werden. Sie ist an der im Gesamtplan der Kleingartenanlage vorgesehenen, vom Vorstand örtlich bezeichneten Stelle, innerhalb von 2 Jahren zu errichten. Sie muss fachgerecht hergestellt werden und so beschaffen sein, dass sie sich dem Charakter der Kleingartenanlage anpasst.
Die schriftliche Zustimmung des Vorstandes muss bei vor Beginn der Bauausführung vorliegen. Auf behördliche Anordnung beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten. Anbauten dürfen nur in dem von der zuständigen Behörde festgelegten Rahmen und mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis des Vorstands errichtet werden. Sie müssen die gleiche Holzart und Holzstärke wie die Laube aufweisen. Lauben dürfen nur auf Punktfundamenten und mit mindestens 20 cm Bodenfreiheit aufgestellt werden. Die Laube muss von unten weit einsehbar sein. Bei Parzellenwechsel müssen, zur Wertermittlung, vorhandene Sockelblenden vorher vom Pächter restlos entfernt werden. Bauliche Veränderungen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Laube wird dem Mitglied zur besonderen Pflicht gemacht. Wasseranschlüsse innerhalb der Laube sowie die Installation von Spültoiletten, Bädern, Duschen oder Handwasch- oder Spülbecken innerhalb der Laube sind verboten. Ebenso sind Telefonanschlüsse in den Lauben verboten.
Die Benutzung von auf der Parzelle befindlichen baulichen Anlagen zu Dauerwohnzwecken ist unzulässig. Bestehende und zum Wohnen benutzte Baulichkeiten (Behelfsheime) werden von dem Verbot solange nicht berührt, als sie nicht für unbewohnbar erklärt worden sind. Für diese gelten die bisherigen Regelungen. Die Errichtung von Aborten und Dunggruben auf der Parzelle ist verboten. Im Übrigen bedarf die Errichtung aller weiteren Baulichkeiten und Anlagen der Genehmigung des Vorstandes. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen werden dadurch nicht ersetzt. Die Mitglieder sind zur Pflege und Instandhaltung der Baulichkeiten verpflichtet.
Eine bei Inkrafttreten des BKleingG bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube (Behelfsheim) zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Wohnnutzung bestehende Regelungen und Vereinbarungen gelten unverändert fort.
7. Gemeinschaftsanlagen
Die Gemeinschaftsanlagen sind von allen Mitgliedern zu schonen. Jedes Mitglied hat darauf zu achten, dass sie pfleglich benutzt und nicht beschädigt werden. Jedes Mitglied haftet für die Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen, die von dem Mitglied selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.
8. Wege
Jedes Mitglied hat die an seine Parzelle grenzenden Wege nach den Weisungen des Vorstands zu reinigen. Bei einer Verunreinigung oder Beschädigung der Wege durch Abladen von Sand, Dünger, Erde, Steinen oder auf andere Weise sind die Wege sofort zu reinigen und wieder instand zu setzen. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen ist nur mit Genehmigung des Vorstandes gestattet. Das Parken von Kraftfahrzeugen auf den Wegen der Kleingartenanlage ist verboten.
9. Wasser
Entwässerungsgräben müssen, soweit sie die Parzelle durchqueren oder an die Parzelle grenzen, von dem Mitglied, das die Parzelle nutzt, oder den Mitgliedern, die die anliegenden Parzellen nutzen, laufend gereinigt und instandgehalten werden. Den Umfang der Reinigungs- und Instandhaltungspflicht bestimmt der Vorstand. Der natürliche Wasserablauf darf nicht gestört werden. Störungen der Oberflächenentwässerung oder Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind verboten. Abwässer müssen, soweit sie nicht an zentralen Abwassersammelstellen abgegeben werden können, umweltgerecht über den Kompost auf der Parzelle beseitigt werden.
Regenwasserspender mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 Kubikmeter müssen vom Vorstand genehmigt werden und dürfen nur überirdisch aufgestellt werden. Ein eingraben ist verboten.
Die Mitglieder sind verpflichtet bei der Entnahme von Wasser aus den Zapfstellen sparsam vorzugehen. Pools und Badebecken sind verboten. Der Standort der Wasserzapfstelle des Vereins darf nicht verändert werden. Eine Zuleitung zur Laube ist verboten. Das Anbringen von Wasserzapfstellen innen und außen an der Laube ist untersagt. Anweisungen des Vorstandes hinsichtlich des Wasserverbrauches und seiner Abrechnung sind zu befolgen. Soweit Wasserzähler vorhanden sind oder deren Einbau beschlossen wird, sind die Anweisungen des Vorstandes über den Einbau, den Ausbau und den Austausch für die Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet das auf ihrer Parzelle verbrauchte Wasser an den Verein zu bezahlen. Das gilt auch, wenn das Wasser unkontrolliert auf der Parzelle aus der Leitung austritt.
Die Mitglieder haben die Anweisungen des Vorstandes zur Entleerung der Wasserleitungen vor Eintritt der Frostperiode zu befolgen. Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, sind dem Verein von dem verantwortlichen Mitglied zu ersetzen. Die Gestattung des Anschlusses einer Zapfstelle an die Vereinswasserleitung begründet kein Sonderrecht und kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein Mitglied mit der Entnahme von Wasser Missbrauch treibt oder das Wassergeld nicht termingerecht bezahlt hat.
Der Vorstand ist zur sofortigen Abtrennung einer Zapfstelle berechtigt, wenn der Verdacht eines Wasserrohrbruches oder sonstigen Schadens an der Leitung besteht. In diesem Fall kann das Mitglied einen Wiederanschluss erst dann beantragen, wenn es einen auf seiner Parzelle eingetretenen Schaden fachgerecht auf eigene Kosten behoben hat.
10. Gemeinschaftsarbeit
Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen und ist Pflicht aller ordentlichen Mitglieder (Pächter). Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit verweisen wir auf § 4 Abs. 3 (a) unserer Satzung.
11. Abfälle
Pflanzenabfälle sind grundsätzlich als Kompost zu verwerten. Nicht kompostierbare Gegenstände sind sachgemäß zu entsorgen. Auf jeder Parzelle ist mindestens ein Kompostplatz einzurichten.
12. Tierhaltung
Die Tierhaltung auf der Parzelle ist verboten. Ausnahmen für die Haltung von Bienen auf der Parzelle kann der Vorstand im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen mit näheren Anweisungen gestatten.
Das vorübergehende Mitbringen von Haustieren, wie Hunden und Katzen, bedarf der Genehmigung des Vorstandes und kann jederzeit widerrufen werden. Für Behelfsheimbewohner kann der Vorstand Ausnahmen für die Tierhaltung gestatten.
Außerhalb der Parzellen müssen alle Tiere im Vereinsgelände an der Leine geführt werden. Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere verursachten Schäden.
13. Natur und Klimawandel
Jedes Mitglied erklärt sich mit Annahme der Gartenordnung und der Satzung bereit:
Sich für Natur und ökologisches und nachhaltiges Gärtnern einzusetzen. Dies beinhaltet auch, dass auf den Parzellen, Nischen für unsere einheimischen Vögel und Säugetiere (Igel, Eichhörnchen, Fledermaus usw.) bereitgestellt werden.
Des Weiteren verpflichtet sich das Mitglied unseres Vereins KGV 545 hier besonders mit darauf zu achten, dass die Gegebenheiten des Naturschutzes eingehalten werden, insbesondere kein Zerstören von Lebensräumen unserer Tier- und Pflanzenwelt. Dies gilt nicht nur für die einzelne Parzelle, sondern für das gesamte Vereinsgelände.
Kranke und abgestorbene Bäume (auch Nadelgehölze) sind dem Vorstand und Gartenfachberater anzuzeigen. Die zuständigen Personen werden sich im Rahmen ihrer Tätigkeit beraten und dem Pächter zeitnah die Möglichkeiten aufzeigen, inwieweit hier noch Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Schutz des Baumes (Pflegeschnitte usw.) zu erhalten bzw. für die Tierwelt das Totholz zu erhalten.
14. Fachliche Weisungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Weisungen der für das Kleingartenwesen zuständigen Behörde (u. a. in Richtlinien und Merkblättern), sowie den fachlichen Weisungen bzw. Beschlüssen des Vorstandes und des Fachberaters Folge zu leisten. Es soll an den Veranstaltungen des Fachberaters teilnehmen.
Verstöße gegen die Bestimmungen der Gartenordnung können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen und die Kündigung des Pachtvertrages begründen.