Kleingartenverein 545 

 Satzung

Satzung 

des Kleingartenvereins

‘‘Lot uns in Ruh“ e.V.

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 Präambel

Frauen und Männer werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung in der Regel die männliche Sprachform verwendet. Der Zugang zu allen Ämtern steht Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form. 

Der Kleingartenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kleingartenvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kleingartenvereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kleingartenvereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 §1

Name und Sitz

(1)      Der Verein führt den Namen

 “Lot uns in Ruh“ e.V.

Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist im Vereinsregister eingetragen.

Er ist im Innenverhältnis parteipolitisch und konfessionell neutral und nach außen hin unabhängig.

(2)      Der Verein ist Mitglied im „Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V.“, in dieser Satzung als LGH“ bezeichnet.

  

§ 2

Zweck und  Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

(1)      Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Dabei arbeitet er eng mit dem LGH zusammen. 

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kleingartenvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kleingartenvereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kleingartenvereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)      Dem Mitglied (Kleingärtner) wird der Garten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung (kleingärtnerische Nutzung) überlassen. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

(4)      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1.        Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen Fragen der ökologischen und umweltschonenden Gartengestaltung und -bewirtschaftung vor allem des Obst- und Gemüseanbaues (Fachberatung);

2.        Mitwirkung bei der Lösung der Kleingartenwohnfrage;

3.        Materielle und ideelle Förderung der Jugendpflege durch Unterstützung der Deutsche Schreberjugend Hamburg e.V.;

4.        Schaffung, Förderung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen zur aktiven Entwicklung der Mitgliedergemeinschaft und des Vereinslebens;

5.        Anpachten von Kleingartenland vom LGH und Weiterverpachtung nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes an Kleingärtner.

(5)      Die vom LGH gewährten Vorteile, insbesondere die Inanspruchnahme der vom LGH abgeschlossenen Versicherungen und der Beratungsmöglichkeiten in allen Vereins- und Kleingartenangelegenheiten werden wahrgenommen.

 

§3

Mitglieder

(1)      Ordentliche Mitglieder des Vereins können Personen werden, die sich im Sinne dieser Satzung kleingärtnerisch betätigen wollen und nicht aus dem LGH oder einem diesem angegliederten Verein ausgeschlossen oder ein zwischen ihm und dem Verein geschlossener Kleingartenpachtvertrag wegen eigenen Verschuldens des Bewerbers rechtswirksam gekündigt worden ist. In Hamburg wohnende Bewerber sind zu bevorzugen. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages des Bewerbers durch Beschluss des Vorstandes. Sie setzt den gleichzeitigen Abschluss eines Pachtvertrages über eine Kleingartenparzelle und die Anerkennung dieser Satzung voraus. 

(2)      Wer sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht hat, kann Ehrenmitglied werden. Über die Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von allen Leistungen an den Verein frei. Bewirtschaften sie in diesem Verein eine Kleingartenparzelle, entfällt nur die Zahlung des  Mitgliedsbeitrages. Sie haben jedoch die sich aus dieser Satzung und dem Pachtvertrag ergebenden übrigen Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pacht und die Versicherungsbeiträge zu zahlen. 

(3)      Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eines ordentlichen Mitgliedes und Personen, die den Kleingartenverein, ohne eine Parzelle zu bewirtschaften, unterstützen wollen, können aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Ehren- und fördernde Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. 

(4)      Die Mitglieder haben dem Verein unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten, insbesondere der Anschrift, schriftlich mitzuteilen. 

(5)      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6)      Die Mitgliedschaft endet durch:

a.) Tod,

b.) Austritt,

c.) Beendigung des Einzelpachtvertrages mit dem Mitglied, es sei denn, die Mitgliedschaft wird auf ausdrücklichen schriftlichen Antrag des Mitglieds und Genehmigung des Vorstands als Fördermitgliedschaft fortgeführt,

d.) Streichung von der Mitgliederliste oder

e.) Ausschluss.

           

Zu a.)  Beim Tod eines Mitgliedes ist der Übergang der Mitgliedschaft sowie der mit ihrem verbundenen Rechten auf seine Erben ausgeschlossen. 

Zu b.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds, welche dem Vorstand bis zum 30. Juni eines Jahres vorliegen muss. Er kann nur gleichzeitig mit der Kündigung eines bestehenden Pachtvertrages erklärt werden und wird wirksam mit der Räumung der Parzelle, spätestens zum 30. November des Jahres. Die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zur Räumung der Parzelle, mindestens jedoch bis zum 30. November des laufenden Jahres bestehen. Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen. 

Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 

Zu d.) Ein Mitglied, das nicht Pächter ist, kann vom Vorstand durch Beschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es 

1.        mit der Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages, oder weiterer sich aus der Satzung ergebender sowie vereinbarter Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die letzten von dem Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilten Kontaktdaten innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung leistet;

2.        unter den letzten vom Mitglied des Vereins mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist. 

Zu e.)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 

1.        schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm auf Grund des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), dieser Satzung, des Einzelpachtvertrages und der Gartenordnung oder auf Grund von Vereinsbeschlüssen obliegen;

2.        durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;

3.        mit der Zahlung der fälligen Pacht, des Beitrages, der Umlagen und des Wohnnutzungsentgeltes im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung leistet;

4.        seine Pflichten dem Verein gegenüber nicht erfüllt, insbesondere die ihm überlassene Parzelle mangelhaft bewirtschaftet oder innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Laube erstellt; wegen mangelnder Bewirtschaftung der ihm verpachteten Parzelle kann das Mitglied erst dann ausgeschlossen werden, wenn es nach einer schriftlichen Abmahnung durch den Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist diese Mängel nicht abgestellt hat;

5.        durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft, insbesondere den Vereinsfrieden stört;

6.        nicht nur vorübergehend gehindert ist, seine Pflichten aus dieser Satzung selbst zu erfüllen;

7.        seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt oder die ihm überlassene Parzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten diesem ganz oder teilweise überlässt;

8.        die ihm überlassene Parzelle unzulässiger Weise bewohnt oder bewohnen lässt;

9.        bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es bereits aus dem LGH oder einem diesem angegliederten Verein ausgeschlossen oder ihm ein mit diesem Verein geschlossener Kleingartenpachtvertrag wegen eigenen Verschuldens rechtswirksam gekündigt worden ist;

10.      die ihm überlassene Parzelle gewerblich nutzt;

11.      rechtswidrige Wasserspültoiletten, Waschmaschinen, Geschirrspüler oder ähnlich abwasserverursachende Maschinen und Vorrichtungen in der Laube betreibt

12.      schuldhaft Bodenverunreinigungen verursacht. 

(7)      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu einer Anhörung einzuladen. In der Einladung sind die konkreten Beanstandungen mitzuteilen. In der Anhörung muss dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung geboten werden. Nach der Anhörung kann der Ausschließungsbeschluss gefasst werden, auch wenn das Mitglied nicht erschienen ist. Der Beschluss ist mit einer Begründung schriftlich niederzulegen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(8)      Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbescheides eine Verhandlung über den Ausschluss beim Schlichtungsausschuss der zuständigen Bezirksgruppe im LGH (Bezirksschlichtungsausschuss) zwecks gütlicher Beilegung zu verlangen. Erscheint das ausgeschlossene Mitglied trotz schriftlicher Ladung ohne begründete Entschuldigung nicht zu der angesetzten Verhandlung, so gilt sein Verlangen als zurückgenommen. Erscheint kein Vertreter des Vorstandes, so gilt der Ausschluss als zurückgenommen. Bis zur Entscheidung des Bezirksschlichtungsausschusses ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds. Beantragt ein ausgeschlossenes Mitglied keine Verhandlung vor dem Bezirksschlichtungsausschuss, so gilt sein Einverständnis mit dem Ausschluss als erklärt. 

(9)      Dem Mitglied steht gegen die den Ausschluss bestätigende Entscheidung des Bezirksschlichtungsausschusses das Recht der Beschwerde bei dem Schlichtungsausschuss des LGH zu. Der Schlichtungsausschuss des LGH kann vom ausgeschlossenen Mitglied direkt angerufen werden, wenn die für das ausgeschlossene Mitglied zuständige Bezirksgruppe keinen Schlichtungsausschuss unterhält oder dieser innerhalb eines Monats ab der Bekanntgabe, der den Ausschluss bestätigenden Entscheidung an das Mitglied nicht arbeitsfähig ist. Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Schlichtungsausschuss des LGH einzulegen. Dieser hat die Beteiligten zu der Verhandlung mindestens 7 Tage vorher in Textform zu laden und bei Erscheinen anzuhören. Zeugen können auf eigene Kosten mitgebracht werden. Die Ladung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie am achten Tag vor der Verhandlung an die letzten von dem Beteiligten dem Verein mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde kann keine Klage vor den staatlichen Gerichten erhoben werden. Der Schlichtungsausschuss des LGH hat eine gütliche Einigung anzustreben. Er kann jedoch den Ausschluss endgültig bestätigen oder aufheben. Näheres regelt die Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses des LGH. Bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses des LGH ruht die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds. 

(10)    Der Ausschluss wird nach der Bestätigung durch den Bezirks­schlich­tungs­aus­schuss bzw. LGH-Schlich­tungs­aus­schuss sofort wirksam, so­fern die je­wei­li­ge Ents­chei­dung nach die­ser Sat­zung nicht mehr an­fecht­bar ist oder wenn das Mitglied zu einer Schlichtungsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint. Bei or­dent­li­chen Mit­glie­dern en­det die Mit­glied­schaft auch bei ei­ner Be­stä­ti­gung des Aus­schlus­ses frü­hes­tens mit der rechts­wirk­sa­men Be­en­di­gung des mit dem Mit­glied ge­schlos­se­nen Kleing­ar­ten­pacht­ver­tra­ges. Bis zu die­sem Zeit­punkt ruht die Mit­glied­schaft. So­fern der Kleing­ar­ten­pacht­ver­tra­g vor dem Ab­schluss des Ausschluss­ver­fah­rens und der ver­ein­sin­ter­nen Rechts­be­hel­fe en­det, ruht die Mit­glied­schaft des or­dent­li­chen Mit­glieds bis zum Ab­schluss des Ausschlussverfahrens. 

 

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Die Mitglieder sind insbesondere befugt, 

a.)       an Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen, 

b.)       Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Bei schuldhafter Beschädigung von Geräten des Vereins hat das Mitglied Ersatz zu leisten. 

 (2)     Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder, welche nicht Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eines ordentlichen Mitglieds sind, werden mit der Verbandszeitschrift „Hamburger Gartenfreund“ beliefert. Die Versandkosten sind von diesen Mitgliedern zu tragen. 

 (3)    (a)         Nach Maßgabe dieser Satzung sind die ordentlichen Mitglieder auf Anordnung des Vorstandes zur Gemeinschaftsarbeit für den Verein verpflichtet. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Betrag an den Verein zu entrichten. Jedes Mitglied muss Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen und Vereinsbeschlüsse zu beachten. Es ist verpflichtet, sich sämtlichen von der Landesbundversammlung beschlossenen und auch die Interessen des Mitglieds schützenden Versicherungskollektivverträgen anzuschließen und die Prämien termingerecht zu bezahlen. Alle Geldleistungen sind Bringschulden. 

           (b)      Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen: Diese Umlagen können jährlich pro Parzelle bis zum Fünffachen des Mitgliedsbeitrages betragen. 

 (4)     Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, der Gartenordnung und des Einzelpachtvertrages verpflichtet.


 §5

Organe

 Die Organe des Vereins sind

1.       die Mitgliederversammlung;

2.       der Vorstand.

  

§6

Mitgliederversammlung

(1)      Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder einschließlich der fördernden und der Ehrenmitglieder an. Eine Vertretung durch ein im selben Haushalt wie das Mitglied lebendes schriftlich bevollmächtigtes volljähriges Familienmitglied, welches selbst nicht Mitglied des Vereins ist, ist zulässig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. 

(2)      Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. 

(3)      Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich bis zum 30. Juni einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies unter Angabe des Zwecks und von Gründen von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird oder wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Einladung in Textform unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung ist fristgerecht erfolgt, wenn sie spätestens am 15. Tag vor der Mitgliederversammlung an die letzten dem Verein vom Mitglied mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. 

(4)      Anträge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich in Textform einzureichen. Einer Bekanntgabe dieser Anträge an die Mitglieder vor der Mitgliederversammlung bedarf es nicht. Später oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge sind nur zuzulassen, wenn ein Viertel der Anwesenden für die Zulassung stimmt. Über Anträge auf Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Erhebung vereinsrechtlicher Umlagen, die Festlegung finanzieller Ersatzleistung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit (gemäß § 4 Abs. 3 a dieser Satzung) oder Abwahl des Vorstands kann die Mitgliederversammlung nur befinden, wenn diese Anträge bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden. 

(5)      Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. 

(6)      Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. 

(7)      Der 1. Vorsitzende des LGH oder ein von ihm benannter Vertreter sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. 

 

§7

 Vorstand 

(1)      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Eine Erweiterung des Vorstandes durch einen zweiten Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern, von denen ein Fachberater sein soll, ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur wirksamen Wieder- oder Neuwahl im Amt, wenn sie nicht vorher abberufen werden oder ihr Amt niederlegen. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Vorzeitige Neuwahlen einzelner Mitglieder finden nur für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode statt. Werden alle Mitglieder des Vorstandes neu gewählt, so beginnt eine neue Wahlperiode. 

(2)      Die Wahl des Vorstandes wird von dem Wahlausschuss durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und nicht Kandidaten zum Vorstand sein dürfen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung in der Mitgliederversammlung gewählt, in der die Wahl stattfinden soll. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter. 

(3)      Der Wahlleiter nimmt die Vorschläge getrennt für jeden Vorstandsposten entgegen. Vorgeschlagen werden kann jedes Mitglied des Vereins. Aus den Wahlvorschlägen sollen in alphabetischer Reihenfolge Stimmzettel gebildet werden. Anschließend wird jedes Vorstandsmitglied gesondert durch verdeckte schriftliche Stimmabgabe gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Soweit für einen Vorstandsposten nur ein Kandidat aufgestellt ist, ist eine Wahl durch Handaufheben zulässig, sofern kein Widerspruch aus der Mitgliederversammlung erfolgt. 

(4)      Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand das frei gewordene Amt durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen. 

(5)      Der Vorstand führt neben den ihm durch die Satzung besonders übertragenen Aufgaben die Vereinsgeschäfte. Die Mitglieder des Vorstands sollen die von LGH angebotenen Schulungen und die Vortragsabende der für den Verein zuständigen Bezirksgruppe besuchen. Er Der Vorstand hat dabei die Interessen des Vereins zu verfolgen und darf sie nicht mit Privatinteressen verknüpfen. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. 

(6)      Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied beruft die Sitzung des Vorstandes ein und leitet sie. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die Beschlüsse sind aufzuzeichnen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Die Beschlussfähigkeit wird bis zur Neuwahl nicht dadurch berührt, dass Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen oder aus dem Verein ausscheiden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie erhalten eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe und Aufteilung der Vorstand selbst nach den Vorgaben der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift der zuständigen Behörde über die Anerkennung, die Prüfung und den Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit festlegt. Die Auslagen der Vorstandsmitglieder, insbesondere für Fahrgeld, Porto und Telefongebühren sind besonders zu erstatten, soweit sie konkret angefallen und nachgewiesen sind. 

(7)      Der Vorsitzende oder der Gesamtvorstand dürfen ihr Amt nur auf einer zum Zweck der Neuwahl einberufenen Mitgliederversammlung niederlegen. Sie sind verpflichtet, die Vereinsgeschäfte bis dahin fortzuführen. 

 

§ 8

Delegierte 

Der Vorsitzende ist zugleich Delegierter des Vereins in der Versammlung des LGH. Soweit der Verein nach § 6 Abs. 3 der Satzung des LGH mehrere Delegierte entsenden kann, werden diese durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach den gleichen Grundsätzen wie der Vorstand für drei Jahre gewählt. Bei Verhinderung eines Delegierten bestimmt der Vorstand einen Vertreter.

 

§9

Kolonie Obleute 

(1)      Nach Bedarf werden Obleute für die einzelnen Kolonien des Vereins auf drei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt durch die zu der Kolonie gehörenden Mitglieder in derselben Weise wie die Wahl des Vorstandes. 

(2)      Die Kolonie Obleute sollen den Vorstand bei seiner Tätigkeit unterstützen und ihm von Allen wichtigen Vorgängen in der Kolonie Kenntnis geben. Sie sind gegenüber den Mitgliedern nicht weisungsbefugt. Dies gilt nicht, wenn der Vorstand die Kolonie Obleute entsprechend bevollmächtigt. 

 

§10

Wertermittlungskommission 

(1)      Bewertung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen in Kleingärten bei Pächterwechsel nach erfolgter Kündigung oder sonstiger Beendigung des Pachtvertrages wird eine Wertermittlungskommission gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder der Wertermittlungskommission werden auf Vorschlag des Vorstandes auf 3 drei Jahre durch die Mitgliederversammlung in derselben Weise gewählt, wie der Vorstand. Die Kommissionsmitglieder müssen an den Wertermittlerschulungen des LGH teilnehmen. 

(2)      Die Wertermittlungskommission hat die Aufgabe, den Wert des kleingärtnerischen Aufwuchses und den der Gartenlaube, nicht aber den eines Behelfsheimes, nach der jeweils gültigen Wertermittlungsrichtlinie der für das Kleingartenwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu ermitteln. Das ausscheidende Mitglied hat das Recht, gegen die Wertermittlung Einspruch beim Vorstand einzulegen und eine Nachbewertung durch eine die vom LGH eingesetzte Kommission Bezirkswertermittlungskommission des für den Verein zuständigen Bezirks zu verlangen. 

 

§11

Der Fachberater 

Zur Unterstützung und Beratung der Mitglieder bei der Ausgestaltung und Bearbeitung ihrer Parzellen unter Verwertung von Obst und Gemüse wird im Rahmen der Vorstandswahlen ein Fachberater gewählt. Der Vorstand kann weitere Fachberater einsetzen. Fachberater sollen die angebotenen Kurse/Vorträge des LGH und der Bezirksgruppen besuchen. 

 

§12

Das Kassen- und Rechnungswesen

(1)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)      Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand. Sie erfolgt nach den Weisungen des LGH und nach kaufmännischen Grundsätzen.

(3)      Der von den Mitgliedern zu zahlende ordentliche Beitrag wird durch die Versammlung der Delegierten beim LGH festgesetzt. Er umfasst im Wesentlichen den Vereinsbeitrag , und die Versicherungsprämien. Die umlegbaren öffentlich-rechtlichen Lasten (§ 5 Abs. 5 BKleingG) sind nur von den ordentlichen Mitgliedern zu tragen. Der außerordentliche Beitrag wird durch den Vorstand des Kleingartenvereins festgesetzt. Dazu gehören die durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen (gemäß § 4 Abs. 3b) sowie verbrauchsabhängige Umlagen z.B. für den Wasserverbrauch und die Müllabfuhr. Die verbrauchsabhängigen Aufwendungen des Vereins dürfen nur erhoben insoweit auf die ordentlichen Mitglieder umgelegt werden, als sie zur Kostendeckung für Gemeinschafts- und Ver- und Entsorgungsanlagen oder sonstige Aufwendungen des Vereins notwendig und gerechtfertigt sind.

(4)      Daneben sind die nach dem Pachtvertrag geschuldete Pacht sowie das Wohnnutzungsentgelt zu zahlen.

(5)      Alle Beiträge sowie die Pacht sind jährlich im Voraus zu entrichten und sind bis spätestens am 15. Februar des Jahres an den Verein zu zahlen.

(6)      Alle Zahlungen der Mitglieder an den Verein werden zunächst auf die Beiträge und Umlagen verrechnet.

(7)      Anlässlich der Aufnahme eines Mitgliedes ist von diesem eine von dem Vorstand festgelegte Aufnahmegebühr zu erheben. Die zulässige Obergrenze der Aufnahmegebühr wird jeweils von der für das Kleingartenwesen zuständigen Aufsichtsbehörde festgesetzt. Soweit ein Mitglied aus irgendeinem Grund die Mitgliedschaft verliert, bleibt es bis zur ordnungsgemäßen Herausgabe der Parzelle verpflichtet, einen Kostenbeitrag in Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages an den Verein zu zahlen. Darüber hinaus bleibt es verpflichtet, bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Parzelle ordnungsgemäß herausgegeben wird, die Pacht, die Versicherungsbeiträge, das Wohnnutzungsentgelt und die sonstigen anteiligen Kosten an den Verein zu zahlen. Das Mitglied ist außerdem verpflichtet, Aufwendungen des Vereins zu ersetzen, die für die Wiederherstellung einer schlecht bewirtschafteten Parzelle entstehen.

(8)      Ist das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so kann der Verein Mahngebühren, Portoauslagen und Verzugszinsen erheben.

(9)      Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Revisoren. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die für die Wahl des Vorstandes gelten. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht durch Vorstandsbeschluss kommissarisch eingesetzt werden. Sie sollen mindestens halbjährlich das Kassen- und Rechnungswesen überprüfen. Ihnen ist nach vorheriger Terminvereinbarung jederzeit Einblick in die Bücher, Belege und Kontoauszüge zu gewähren und jede mit der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Prüfung gewissenhaft und sorgfältig durchzuführen, insbesondere auch die Kassenbestände und Bankguthaben zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist jährlich in einem Prüfungsbericht niederzulegen. Eine Zusammenfassung des Berichtes ist den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 (10)    Nach der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes muss die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes abstimmen.

 (11)    Der LGH kann jederzeit eine Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens vornehmen.

 (12)    Der Verein darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 §13

Pachtvertrag

 (1)      Die Pachtverträge schließt der Vorsitzende ab. Er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

 (2)      Der Vorstand hat eine Liste über diejenigen Personen zu führen, die Mitglied im Verein werden und eine Parzelle pachten wollen (Anwärterliste). Nicht eingetragen werden sollen Personen, die bereits dem LGH oder einem diesem angeschlossenen Verein angehört haben und denen aus eigenem Verschulden das Pachtverhältnis gekündigt oder der Ausschluss aus dem Verein erklärt worden ist. Ist dennoch ein solcher Anwärter eingetragen, so kann er aus der Liste gestrichen werden. Ebenso kann aus der Anwärterliste gestrichen werden, wer sich im oder gegenüber dem Verein so verhält, dass er als Mitglied nach Maßgabe dieser Satzung ausgeschlossen werden könnte.

 (3)      Der Vorstand darf freiwerdende Parzellen grundsätzlich nur an eingetragene Anwärter in der Reihenfolge der Einträge verpachten. Räumungsbetroffene Kleingärtner sowie Anwärter mit Kindern bis zum 12. Lebensjahr können vorgezogen werden. Endet die Mitgliedschaft durch Tod, so kann der Vorstand unter Umgehung der Anwärterliste auf Antrag des Ehegatten bzw. des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz diesen als Nachfolger aufnehmen und ihm die Parzelle des Verstorbenen verpachten.

 (4)      Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Vorschriften der dieser Satzung beigefügten Gartenordnung verpflichtet. Diese regelt das Zusammenleben in der Kleingartenanlage, sowie deren Nutzung durch die Mitglieder und auch die Nutzung der in der Anlage liegenden Parzellen. Änderungen der Gartenordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des LGH. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

 

 §14

Schlichtungsverfahren

 (1)      Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder unter Mitgliedern, die sich auf die Mitgliedschaft, die Satzung, die Kündigung des Pachtvertrages, den Vereinsausschluss oder die nachbarschaftlichen Beziehungen gründen, muss vor Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte der Bezirksschlichtungsausschuss angerufen werden. Dies gilt ausdrücklich nicht, wenn ausschließlich Geldforderungen des Vereins gegen ein Mitglied geltend gemacht werden sowie beim Ausschluss eines Mitglieds, da für diesen § 3 Abs. 8 gilt. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern kann der Bezirksschlichtungsausschuss erst angerufen werden, nachdem die Streitigkeiten durch den Vorstand nicht beigelegt werden konnten und vom Vorstand über den Schlichtungsversuch und das Scheitern vom Vorstand ein Protokoll erstellt worden ist.

 (2)      Die Beteiligten sollen auf eine gütliche Beilegung des Streites hinwirken. Kommt beim Bezirksschlichtungsausschuss ein Vergleich nicht zustande, entscheidet der Bezirksschlichtungsausschuss durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss ist den Parteien mit schriftlicher Begründung mitzuteilen.

 (3)      Der Bezirksschlichtungsausschuss ist berechtigt, Verfahrenskosten  zu erheben. Sie sollen die Aufwendungen der an der Schlichtungsverhandlung beteiligten Schlichter nicht überschreiten.

 (4)      Die Verfahrenskosten setzt der Schlichtungsausschuss fest und bestimmt, wer diese zu tragen hat. Eine Erstattung von Rechtsanwalts- oder Rechtsbeistandskosten findet nicht statt.

   

§15

Wohnen im Kleingarten

Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig. Ein gelegentliches Übernachten ist erlaubt. Eine bei Inkrafttreten des BKleingG [1.4.1983] bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen.


 §16

Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht verlangt werden, selbständig vorzunehmen, sofern diese Änderungen materiell unerheblich sind. Satzungsänderungen sind dem LGH anzuzeigen.

 

 §17

Auflösung

 (1)      Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss, welcher einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Vereins bedarf, aufgelöst werden. Findet sich keine solche Mehrheit, so genügt auf einer erneut zu diesem Zweck einberufenen Versammlung eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.

 (2)      Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Kleingärtnerei zu verwenden hat. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§18

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in den Vereinskästen. Ein Mitglied kann sich nicht darauf berufen, dass es die Bekanntmachungen nicht gelesen hat.

  

§19

Überleitungsvorschriften für Wahlen

Die nach der bisherigen Satzung gewählten Vorstände, Delegierten, Fachberater, Revisoren, Wertermittler und Kolonieobleute bleiben bis zum Ende ihrer Wahlperiode im Amt. Nachwahlen bzw. Neuwahlen richten sich nach dieser Satzung.

  

§20

Schlussbestimmungen

 (1)      Bei Verstößen gegen diese Satzung, die Gartenordnung oder den Pachtvertrag ist das Mitglied verpflichtet, den Verein von allen Ansprüchen freizuhalten, die deswegen gegen diesen gestellt werden. 

(2)      Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung herzuleitenden Ansprüche ist Hamburg. 

(3)      Beschlüsse der Vereinsorgane können, sofern die Satzung keine ausdrücklichen anderen Regelungen enthält, insbesondere verbandsinterne Rechtsbehelfe vorsieht, von einem Betroffenen nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten vor den staatlichen Gerichten angegriffen werden. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Beschlusses bei dem Betroffenen. Sieht die Satzung bezüglich des anzugreifenden Beschlusses einen verbandsinternen Rechtsbehelf vor, so beginnt die vorgenannte Frist mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Rechtsbehelf an den Betroffenen. 

(4)      Die bisherigen Rechte und Pflichten der Mitglieder und Kleingartenpächter oder -nutzer zum Verein werden hiermit im beiderseitigen Einvernehmen durch diese Satzung umgewandelt und neu geregelt. Anstelle bestehender Vereinbarungen und Satzungen treten die Bestimmungen dieser Satzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages Einzelpachtvertrages. Rechte und Pflichten der Mitglieder aus Verträgen gegenüber Dritten dürfen dem Verein gegenüber nur in Übereinstimmung mit dieser Satzung ausgeübt werden. Bestehende Vereinbarungen über die Nutzung von Behelfsheimen zu Wohnzwecken im Rahmen des § 18 Ziffer Abs. 2 BKleingG bzw. die Weiternutzung ehemaliger Behelfsheime als Laube im Rahmen des § 18 Ziffer Abs. 1 BKleingG gelten unverändert fort.

 

§21

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 29.04.2018 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Wird die vorliegende Satzung für eine Vereinsgründung verwendet, so wird diese sofort mit Beschlussfassung wirksam. Dennoch ist auch in diesem Fall eine Eintragung in das Vereinsregister erforderlich.

  

Stand April 2018